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Fast einstimmig konnten sich die Mitglieder des Mehrwertsteuerausschusses der EU-Kommission nun einigen: Umsätze unter Verwendung einer Tankkarte gelten in einer (Handels-)Kommissionsstruktur mehrwertsteuerrechtlich als fingierte Reihengeschäftsumsätze. Auch wenn die Leitlinien rechtlich nicht bindend sind, bieten sie im Umgang mit den umstrittenen EuGH-Urteilen Auto Lease Holland und Vega International willkommene Anhaltspunkte für die Vertragsgestaltung. Für etliche Unternehmen entsteht Handlungsbedarf.
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In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits darüber entschieden, welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen an Gegenständen der Einfuhr gelten. Danach müssen die Beförderungskosten in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr berücksichtigt worden sein. In der nunmehr veröffentlichten Entscheidung geht es um die formell-rechtlichen Voraussetzungen. Muss er die konkreten nationalen Nachweisanforderungen in jedem Fall erfüllen oder genügt schon der Nachweis, dass die Waren in das Verfahren zur Überlassung in den freien Verkehr überführt wurden (Nachweis durch die MRN)?
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Bereits im Jahr 2009 hatte der BFH erstmals entschieden, dass die wirtschaftliche Eingliederung im Zusammenhang mit der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auch mittelbar möglich ist. Diese Möglichkeit wird bei der Prüfung der Organschaftsvoraussetzungen in der Praxis leicht übersehen. Umso wichtiger ist es, dass der BFH seine Rechtsprechung von damals aktuell noch einmal aufgreift. Auch der Hinweis des BFH, dass eine Beteiligung nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden muss, um Organgesellschaft sein zu können, muss als wertvolle Klarstellung für die Praxis gelten.
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