Umsatzsteuer Newsletter

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Mit § 22g UStG wurden Aufzeichnungspflichten für Zahlungsdienstleister eingeführt. Hierdurch soll der Umsatzsteuerbetrug im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs bekämpft werden. Die Regelung greift seit dem 01.01.2024. Bereits jetzt äußert sich das BMF umfassend zur Anwendung des § 22g UStG und gewährt für die erste Meldung dankenswerterweise eine Fristverlängerung.
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Umsatzsteuer Newsletter 03/2024
Es gab im Ausland in letzter Zeit folgende Entwicklungen: +++ Estland hat Steuersätze erhöht +++ Dänemark hat Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung eingeführt +++ Italiens Ermächtigung für Split Payment Verfahren wurde verlängert +++ Luxemburg hat temporäre Steuersatzsenkung beendet und Reverse-Charge-Verfahren erweitert +++ Malta hat neuen Steuersatz eingeführt +++ Rumänien hat E-Rechnungspflicht sowie Reporting Pflicht von grenzüberschreitenden Transporten eingeführt und Regelungen zum Aufschub der Einfuhrumsatzsteuer geändert +++ Schweiz hat Steuersätze erhöht +++ Tschechische Republik hat ermäßigte Steuersätze angepasst +++ Türkei hat Steuersätze erhöht +++
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§ 14c UStG verstößt gegen EU-Recht. Und das gleich in zweierlei Hinsicht. So hat es das FG Köln in einem von KMLZ vertretenen Verfahren entschieden (Urt. v. 25.07.2023, Az. 8 K 2452/21). Zum einen liegt keine Steuerschuld nach § 14c UStG vor, wenn keine Steuergefährdung besteht, da die Rechnungsempfänger zu dem Personenkreis gehören, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (im Streitfall waren es u.a. Verwaltungsbehörden, Gerichte, Unternehmer, die unter § 4 Nr. 26 UStG fallen). Zum anderen liegt keine Steuerschuld nach § 14c UStG vor, wenn der Rechnungsaussteller gutgläubig Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen hat. Die Aussagen des FG Köln sind wegweisend und für eine Vielzahl an Fallgestaltungen bedeutsam.
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