Der BFH hat mit Urteil vom 30.08.2017 – XI R 37/14 bekräftigt, dass eine umsatzsteuerbare Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraussetzt. Ist eine Zahlung ungewiss und von Unwägbarkeiten abhängig, so kann es am unmittelbaren Zusammenhang fehlen. Der BFH hat dies im Fall eines Pokerspielers entschieden. Er schließt sich damit dem EuGH an, der bereits dementsprechend für Reitturniere entschieden hatte. Von dieser Rechtsprechung profitieren könnten neben einer Vielzahl von Turnieren, Wettbewerben und Glücksspielen ggf. auch andere Bereiche.
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