Umsatzsteuer Newsletter

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Umsatzsteuer Newsletter 40/2017
Am 05.12.2017 haben die EU-Finanzminister eine Richtlinie und zwei Verordnungen angenommen. Diese sollen es Unternehmen im Bereich E Commerce erleichtern, die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Unter anderem wird das MOSS-Verfahren auf den Versandhandel ausgeweitet. Plattformen für Versandhändler haften künftig für die Verkäufe externer Händler. Es wird eine Lieferschwelle für B2C-Dienstleistungen eingeführt und noch vieles mehr …
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Eine Haftung nach § 25d Abs. 1 UStG unterliegt nach aktueller Rechtsprechung des BFH hohen Hürden. Der Leistungsempfänger kann für die Umsatzsteuer auf in der Leistungskette vorangegangene Umsätze nur ausnahmsweise haftbar gemacht werden. Hierfür genügt es nicht, dass der Leistungsempfänger von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Leistenden Kenntnis hat. Erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte, die belegen, dass der Leistende bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer für die konkreten Umsätze nicht abzuführen.
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Umsatzsteuer Newsletter 38/2017
In einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss als Anschrift des Leistenden nicht der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit angegeben werden. Der EuGH urteilte dies am 15.11.2017 in den deutschen Vorlageverfahren Rs. Geissel und Butin – C-374/16 und C-375/16. Nach Ansicht des EuGH reicht die postalische Erreichbarkeit und somit die Angabe einer Briefkastenadresse. Dadurch erteilt der EuGH einer engeren Sichtweise des V. Senats des BFH eine Absage. Die Entscheidung ist auch bedeutsam für die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers.
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