Wenn ein Wirtschaftsgut in eine Personengesellschaft eingebracht wird, kann dies aus umsatzsteuerlicher Sicht ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vorgang sein. Letzterer kann zu einer finalen Steuerbelastung führen, wenn der ursprüngliche Erwerb des Wirtschaftsguts zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Maßgeblich ist dabei, wie die Einbringung verbucht wird. Die Finanzverwaltung hat hierzu basierend auf BFH-Rechtsprechung ihre Ansicht geändert. Dabei ging es zwar um die ertragsteuerliche Behandlung. Für die Umsatzsteuer dürfte aber nichts anderes gelten. Es sollte jedenfalls stets vorab genau geprüft werden, wie die Kapitalkonten definiert sind und welches Konto bei der Einbringung angesprochen wird.
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