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Zum Jahreswechsel wird es einige Gesetzesänderungen geben, die primär das formelle Recht betreffen, aber auch Auswirkungen im Bereich Umsatzsteuer haben werden. Der Schwellenwert für Rechnungen über Kleinbeträge wird von EUR 150 auf EUR 200 angehoben. Geplant ist auch eine verkürzte Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine. Ob Letzteres umgesetzt wird, ist wegen der ablehnenden Haltung des Bundesrats noch ungewiss. Die Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung verlängert sich bis zum 31. Juli des Folgejahres, für steuerberatene Unternehmen bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Flankierend dazu gibt es Verschärfungen bei den Verspätungszuschlägen.
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Umsatzsteuer Newsletter 29/2016
BULGARIEN fordert Sicherheitsleistung bei Kraftstofflieferungen +++ FRANKREICH schafft Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer ab +++ ITALIEN führt strafbefreiende Selbstanzeige ein und bietet behördliche Rechnungslegung an +++ NIEDERLANDE planen Vereinfachung für Minderung der Bemessungsgrundlage +++ POLEN fordert Kaution für Umsatzsteuer-Registrierung +++ RUMÄNIEN senkt Regelsteuersatz +++ SLOWAKEI führt Erstattungszinsen für Vorsteuerüberhänge ein +++ TSCHECHIEN regelt Vorsteuerberichtigung bei Insolvenz +++ UNGARN gewährt Vereinfachungen beim EKAER für AEOs
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Der BFH hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob die Leistungen des amerikanischen Anbieters von Internet-Kontaktbörsen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind. Die Leistungen beinhalteten auch Tätigkeiten von Mitarbeitern der Klägerin. Dennoch bejahte der BFH die Steuerpflicht in Deutschland mit der Begründung, die Leistungen würden elektronisch erbracht. Die Entscheidung sollte alle Unternehmer aufhorchen lassen. Sie sollten prüfen, ob sie Dienstleistungen elektronisch erbringen. Falls ja, könnten diese im Ausland steuerpflichtig sein.
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