Das Niedersächsische FG hat am 18.06.2015 (Az. 5 K 335/14) der Auffassung der Finanzverwaltung für Lieferungen über ein Konsignationslager widersprochen. Es ging dabei um Lieferungen aus der EU in ein Call-off Stock in Deutschland. Das FG hat entschieden, dass es auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ankommt. Insbesondere sei zu prüfen, ob vor Bestückung des Lagers bereits ein unbedingter Kaufvertrag vorlag. Damit wird deutlich, dass sich die Unternehmen nicht auf die pauschalen Aussagen zu Auslieferungs- und Konsignationslagern im UStAE verlassen können. Sowohl Lieferanten als auch Abnehmer müssen genau prüfen, welchen Inhalt ihre Konsignationslagerverträge haben.
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