Umsatzsteuer Newsletter 40/2017
Ein Weihnachtsgeschenk für den E Commerce
Am 05.12.2017 haben die EU-Finanzminister eine Richtlinie und zwei Verordnungen angenommen. Diese sollen es Unternehmen im Bereich E Commerce erleichtern, die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Unter anderem wird das MOSS-Verfahren auf den Versandhandel ausgeweitet. Plattformen für Versandhändler haften künftig für die Verkäufe externer Händler. Es wird eine Lieferschwelle für B2C-Dienstleistungen eingeführt und noch vieles mehr …

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1.    Einführung
Seit Jahren kämpft die EU-Kommission für Erleichterungen und Reparaturen der bestehenden Gesetze im Bereich E‑Commerce. Bisher ist sie dabei am Widerstand (einiger) ihrer Mitgliedstaaten gescheitert. Am 05.12.2017 haben die EU-Finanzminister jetzt überraschend Maßnahmen gebilligt, die die EU-Kommission vor einem Jahr vorgestellt hatte. Der Großteil tritt erst am 01.01.2021 in Kraft. Einige Regeln allerdings gelten bereits ab dem 01.01.2019. Die meisten Maßnahmen werden durch Änderung der MwStSystRL umgesetzt. Zwei Verordnungen ergänzen die MwStDVO.

2.    Änderungen ab 01.01.2019

Ab dem 01.01.2019 werden Vereinfachungen für Unternehmen eingeführt, die an Nichtunternehmer Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen erbringen. Folgende Änderungen stehen an:

  • Es wird eine Lieferschwelle wie beim Versandhandel eingeführt. Soweit die o. g. Umsätze pro Jahr weniger als EUR 10.000 betragen, befindet sich der Ort der Leistung am Sitz des Leistenden. Erst bei Überschreiten dieser Umsatzgrenze verlagert sich der Ort der Leistung zum Kunden. Unternehmen können auf die Lieferschwelle verzichten.
     
  • Unternehmen, die für MOSS registriert sind, müssen Rechnungen gemäß den Regelungen ihres Sitzstaates ausstellen. Deutsche Unternehmen brauchen daher ab dem 01.01.2019 für MOSS-Umsätze bei Kunden im Ausland keine Rechnungen mehr auszustellen.
     
  • Bei B2C-Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronischen Dienstleistungen benötigen Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 100.000 pro Jahr nur noch ein Beweismittel für die Ansässigkeit des Kunden.

3.    Änderungen ab 01.01.2021
Ab dem 01.01.2021 treten umfangreiche Vereinfachungen für Versandhandelsunternehmen in Kraft. Hier die wichtigsten Veränderungen:

  • Das MOSS-Verfahren wird auf den Versandhandel ausgedehnt. Für Versandhandelslieferungen aus dem Drittland gilt dies aber nur eingeschränkt. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten mehr Informationen untereinander austauschen.
     
  • Wenn Waren unter EUR 150 aus dem Drittland an Nichtunternehmer in der EU versandt werden, wird eine Leistungskette fingiert. Das gleiche gilt bei Versand von Waren innerhalb der EU, wenn der Händler im Drittland ansässig ist. In diesen Fällen gilt die Plattform, über welche die Ware verkauft wurde, als Verkäufer der Ware. Weiterhin wird fingiert, dass die Plattform die Ware vom eigentlichen Händler gekauft hat. Dafür unterliegen die Plattformen der Ist-Besteuerung. Sie müssen den Umsatz daher erst versteuern, wenn sie das Geld vom Endkunden eingenommen haben.
     
  • Die bisherige Lieferschwelle für den Versandhandel wird abgeschafft. Es gilt dann die gleiche Lieferschwelle wie bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronischen Dienstleistungen (s. oben).
     
  • Versandhandelslieferungen aus dem Drittland werden von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
     
  • Bei bestehender MOSS-Registrierung muss keine Rechnung mehr an Endkunden ausgestellt werden.
     
  • Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinbetragssendungen wird abgeschafft.
     

Zusätzlich werden die MOSS-Regeln wie folgt angepasst:

  • MOSS wird ausgedehnt auf jegliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer.
     
  • Die Frist zur Abgabe von MOSS-Erklärungen verlängert sich vom 20. des Folgemonats auf den letzten Tag des Folgemonats.
     
  • Korrekturen in MOSS dürfen in der aktuellen MOSS-Erklärung vorgenommen werden. Sie sind also nicht mehr in der ursprünglichen MOSS-Erklärung zu melden.

4.    Auswirkungen für die Praxis
Die nunmehr beschlossenen Maßnahmen sind zu begrüßen. Sie beseitigen viele Hindernisse, welche für den E‑Commerce aktuell noch bestehen. Etliche Sorgen aber bleiben. So müssen die Unternehmen bis zum 01.01.2019 oder 01.01.2021 noch mit den aktuellen Regelungen arbeiten. Die neue Lieferschwelle für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen kann dazu führen, dass Unternehmen die Schwelle überschreiten, ohne es zu bemerken. Sie müssen sich dann nachträglich registrieren, was erhebliche Mehrkosten mit sich bringt. Dies gilt insbesondere, weil eine MOSS-Registrierung nur für die Zukunft durchgeführt werden kann. Schließlich werden sich nur solche Versandhändler für MOSS registrieren können, die ihre Waren ausschließlich aus einem zentralen Lager in der EU versenden. Händler, die Waren zwischen verschiedenen Lagern in mehreren EU-Ländern verlagern, müssen sich weiterhin in den jeweiligen Mitgliedstaaten registrieren. Die Verlagerung der Ware zwischen den EU-Mitgliedstaaten führt nämlich zu innergemeinschaftlichen Erwerben in den jeweiligen Ländern. Der Erwerb löst in den Ländern eine Registrierungspflicht aus.

Ansprechpartner:

Matthias Luther, L.L.M. Tax
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 211 54095395
matthias.luther@kmlz.de

Stand: 13.12.2017