1. Einführung
Seit Jahren kämpft die EU-Kommission für Erleichterungen und Reparaturen der bestehenden Gesetze im Bereich E‑Commerce. Bisher ist sie dabei am Widerstand (einiger) ihrer Mitgliedstaaten gescheitert. Am 05.12.2017 haben die EU-Finanzminister jetzt überraschend Maßnahmen gebilligt, die die EU-Kommission vor einem Jahr vorgestellt hatte. Der Großteil tritt erst am 01.01.2021 in Kraft. Einige Regeln allerdings gelten bereits ab dem 01.01.2019. Die meisten Maßnahmen werden durch Änderung der MwStSystRL umgesetzt. Zwei Verordnungen ergänzen die MwStDVO.
2. Änderungen ab 01.01.2019
Ab dem 01.01.2019 werden Vereinfachungen für Unternehmen eingeführt, die an Nichtunternehmer Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen erbringen. Folgende Änderungen stehen an:
3. Änderungen ab 01.01.2021
Ab dem 01.01.2021 treten umfangreiche Vereinfachungen für Versandhandelsunternehmen in Kraft. Hier die wichtigsten Veränderungen:
Zusätzlich werden die MOSS-Regeln wie folgt angepasst:
4. Auswirkungen für die Praxis
Die nunmehr beschlossenen Maßnahmen sind zu begrüßen. Sie beseitigen viele Hindernisse, welche für den E‑Commerce aktuell noch bestehen. Etliche Sorgen aber bleiben. So müssen die Unternehmen bis zum 01.01.2019 oder 01.01.2021 noch mit den aktuellen Regelungen arbeiten. Die neue Lieferschwelle für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen kann dazu führen, dass Unternehmen die Schwelle überschreiten, ohne es zu bemerken. Sie müssen sich dann nachträglich registrieren, was erhebliche Mehrkosten mit sich bringt. Dies gilt insbesondere, weil eine MOSS-Registrierung nur für die Zukunft durchgeführt werden kann. Schließlich werden sich nur solche Versandhändler für MOSS registrieren können, die ihre Waren ausschließlich aus einem zentralen Lager in der EU versenden. Händler, die Waren zwischen verschiedenen Lagern in mehreren EU-Ländern verlagern, müssen sich weiterhin in den jeweiligen Mitgliedstaaten registrieren. Die Verlagerung der Ware zwischen den EU-Mitgliedstaaten führt nämlich zu innergemeinschaftlichen Erwerben in den jeweiligen Ländern. Der Erwerb löst in den Ländern eine Registrierungspflicht aus.
Ansprechpartner:
Matthias Luther, L.L.M. Tax
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 211 54095395
matthias.luther@kmlz.de
Stand: 13.12.2017