Umsatzsteuer Newsletter 30/2017
Nur gemeinwohlorientierte Kostengemeinschaften von Steuer befreit
Der EuGH hat mit dem Urteil vom 21.09.2017 in der Rs. C-616/15 festgestellt, dass Deutschland bei der Steuerbefreiung von Kostengemeinschaften gegen Unionsrecht verstoßen hat. Denn nach nationalem Recht befreit sind lediglich Zusammenschlüsse in Form von sog. Apparategemeinschaften nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG, deren Mitglieder der Berufsgruppe der Ärzte angehören. Nach dem EuGH müssen jedoch sämtliche gemeinwohlbezogenen Tätigkeiten in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Die Hoffnung, dass auch Banken und Versicherungen davon profitieren würden, hat sich durch die Urteile in den Rs. C-326/15 und C-605/15 jedoch zerschlagen.

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1. Hintergrund
Es ist noch keine fünf Monate her, dass der EuGH seine Entscheidung in der Rs. Kommission/Luxemburg getroffen hat (vgl. KMLZ-Newsletter 12/2017). Dort hatte er zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL festgestellt, dass es sich bei dem Zusammenschluss um einen eigenen, von seinen Mitgliedern verschiedenen Steuerpflichtigen handeln muss. Dieser muss auch selbstständig sein, was als Absage an transparente Zusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen ist. Der EuGH hielt es zudem für unschädlich, wenn die Mitglieder des Zusammenschlusses auch steuerbare Tätigkeiten ausüben, also gemischte Ausgangsumsätze erbringen. In den Genuss der Steuerbefreiung käme der Zusammenschluss jedoch nur, wenn diese Dienstleistungen unmittelbar für Zwecke der Tätigkeiten der Mitglieder erbracht werden, die von der Steuer befreit sind oder für die die Mitglieder nicht Steuerpflichtige sind.

Dieses Urteil war der Auftakt, um die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL mit Leben zu füllen. Denn es waren drei weitere Verfahren anhängig, die vermuten ließen, dass der EuGH auch zu den anderen Tatbestandsmerkmalen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL Stellung nehmen würde. Doch statt Brot gab es nur Steine.

2. Urteile des EuGH
Der EuGH hat in den drei Urteilen vom 21.09.2017 in den Rs. C-616/15 Kommission/Deutschland), C-326/15 (DNB Banka) und C-605/15(Aviva) im Ergebnis lediglich festgestellt, dass nur gemeinwohlbezogene Tätigkeiten in Sinne von Art. 132 MwStSystRL in den Anwendungsbereich fallen. Weitere Ausführungen zu anderen Tatbestandsmerkmalen blieben aus. Auch hat der EuGH festgestellt, dass Banken und Versicherungen nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen.

Auch wenn es der EuGH nicht so bezeichnet, handelt es sich um eine Änderung der Rechtsprechung. Denn in der Rs. Taksatorringen hatte der EuGH die Steuerbefreiung auf Versicherungsumsätze sehr wohl angewendet, auch wenn die Steuerbefreiung am Ende an der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen scheiterte. Hinzu kommt, dass der EuGH in der Vergangenheit bereits zur Bedeutung der Überschrift des Kapitels 2 unter Titel IX der MwStSystRL Stellung genommen hat.

3. Auswirkungen auf die Praxis
Deutschland hat die unionsrechtliche Steuerbefreiungsnorm für sog. Kostengemeinschaften in § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG nur sehr eingeschränkt umgesetzt. Die Bundesrepublik muss die Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 14d UStG daher auf sämtliche gemeinwohlbezogenen Tätigkeiten im Sinne von Art. 132 MwStSystRL ausdehnen.

Für Kooperationen ist diese Steuerbefreiungsnorm dann besonders interessant, wenn Dienstleistungen des Zusammenschlusses ohne Umsatzsteuer-Belastung an das nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mitglied weiterfakturiert werden können.

Bis der Gesetzgeber so weit ist und das Umsatzsteuer­gesetz anpasst, können sich Steuerpflichtige auf die unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen. Die nationale Rechtsprechung hat dies bereits in einigen Fällen so zugelassen.

Der nationale Gesetzgeber täte gut daran, die Steuerbefreiung von gemeinwohlorientierten Kostengemeinschaften zum Wohle der Allgemeinheit nicht zu eng zu fassen. Denn insbesondere gemeinnützige Einrichtungen sind häufig zur Kooperation verdammt, um Kosten zu sparen. Und diese Ersparnis kommt letztlich wieder der Allgemeinheit zugute.

Ansprechpartner:

Prof. Dr. Thomas Küffner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Tel.: +49 89 217501230
thomas.kueffner@kmlz.de

Stand: 28.09.2017