Umsatzsteuer Newsletter 23/2017
Blick ins Ausland
GRIECHENLAND erweitert lokales Reverse Charge Verfahren +++ INDIEN hat neues Mehrwertsteuersystem eingeführt +++ ITALIEN verkürzt Frist zur Geltendmachung von Vorsteuern und erweitert Split-Payment-System +++ POLEN plant Split-Payment-System einzuführen und erweitert SAF-T-Meldepflichten +++ RUMÄNIEN führt Datenbank für „Risiko-Steuerpflichtige“ ein +++ RUSSLAND plant Regelsteuersatz um vier Prozentpunkte zu erhöhen +++ SCHWEIZ stellt bei Beurteilung der Steuerpflicht auf das Welteinkommen ab +++ UNGARN setzt Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechnungsdaten mit vorangehender Testphase um und veröffentlicht „Blacklist“.

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1. Griechenland
Griechenland hat zum 01.08.2017 den Steuerschuldübergang für die Lieferung von Mobilfunkgeräten, Spielekonsolen, Tablet-Computern und Laptops eingeführt.
 
2. Indien
Indien hat zum 01.07.2017 in allen 29 Staaten die einheitliche Goods and Service Tax (GST) eingeführt und im Gegenzug zwölf verschiedene indirekte Steuern abgeschafft. Das GST-System entspricht dem europäischen Allphasen-Netto-Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug. Das heißt, die GST wird auf allen Stufen der Wertschöpfungskette erhoben. GST-pflichtige Unternehmen können die Steuer als Vorsteuer abziehen.
 
3. Italien
Italien verkürzt die Frist für die Geltendmachung von Vorsteuern. Bisher konnten Vorsteuern innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung geltend gemacht werden. Künftig soll dies nur noch bis zur Abgabe der Jahreserklärung zum 30.04. des Folgejahres möglich sein. Voraussetzung bleibt, dass die entsprechenden Rechnungen auch ordnungsgemäß in die Monatsabrechnungen aufgenommen wurden.
Zudem erweitert Italien das Split-Payment-System für Umsätze an öffentliche Einrichtungen, staatlich kontrollierte Unternehmen oder Unternehmen, die an der italienischen Börse gelistet sind. Diese Unternehmen dürfen künftig nur den Netto-Rechnungsbetrag an den Leistenden bezahlen. Der Umsatzsteuerbetrag muss direkt auf dessen Steuerkonto beim Fiskus überwiesen werden.
 
4. Polen
In Polen wurde ein Vorschlag zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes veröffentlicht. Ab 01.01.2018 soll ein Split-Payment-System eingeführt werden. Der Netto-Rechnungsbetrag kann auf ein beliebiges Geschäftskonto einer polnischen Bank des Leistenden überwiesen werden. Der Umsatzsteuerbetrag muss auf das Umsatzsteuerkonto des Leistenden beim Fiskus eingezahlt werden.
 
Daneben erweitert Polen die SAF-T-Meldepflichten. Ab 01.09.2017 müssen täglich Details zu Banküberweisungenan den Fiskus übermittelt werden. Die Meldepflicht trifft nur solche Unternehmen, die in den letzten beiden Geschäftsjahren mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigten und deren Weltumsatz oder deren Summe der Aktiva mehr als EUR 2 Mio. betrug. Bisher ist noch nicht bekannt, ob nur in Polen ansässige Unternehmen oder auch Unternehmen mit fester Niederlassung in Polen betroffen sein werden.
 
5. Rumänien
Rumänien führt eine nicht öffentliche Datenbank für „Risiko-Steuerpflichtige“ ein. Gelistete Unternehmen bekommen Vorsteuererstattungen nur noch nach einer Umsatzsteuerprüfung.
 
6. Russland
Russland plant den Regelsteuersatz ab 2019 von 18 % auf 22 % zu erhöhen. Unternehmer, die Projekte in Russland planen, müssen daher berücksichtigen, dass sich die Rechnungen von lokalen Subunternehmern ggf. um 4 % erhöhen, was sich direkt in den Kosten niederschlagen könnte.
 
7. Schweiz
Ab 01.01.2018 werden ausländische Unternehmen registrierungspflichtig, wenn sie in der Schweiz steuerpflichtige Umsätze tätigen und der Weltumsatz der nach Schweizer Recht nicht von der MwSt ausgenommen ist, mehr als CHF 100.000 p.a. beträgt. Bislang ist nur der Umsatz der in der Schweiz steuerpflichtigen Leistungen ausschlaggebend.
 
Ausländische Unternehmen sind weiterhin von der Steuerpflicht befreit, wenn sie in der Schweiz lediglich die folgenden Leistungen erbringen:
Nach Schweizer Recht steuerfreie Leistungen
Sonstige Leistungen i.S.v. Art. 8 Abs. 1 MWSTG, die entweder am Sitz des Leistungsempfängers als ausgeführt gelten und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Oder die in dem Land als ausgeführt gelten, von dem aus der ausländische Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind ausländische Unternehmer, die Telekommunikationsleistungen oder elektronische Dienstleistungen an nicht im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen erbringen.
Energielieferungen an Personen, die im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen sind
 
8. Ungarn
Ungarn setzt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechnungsdetails durch. Die Meldepflicht wurde nicht wie ursprünglich geplant zum 01.07.2017 eingeführt, sondern tritt erst zum 01.07.2018 in Kraft. Unternehmer müssen dann die Rechnungspflichtangaben innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Rechnung elektronisch an die Finanzbehörde übermitteln. Hiervon sind alle mit einem Rechnungsprogramm erstellten Rechnungen betroffen. Seit 01.07.2017 können die Daten bereits testweise übermittelt werden, ohne dass hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
 
Zudem wird seit 20.06.2017 eine sogenannte „Blacklist“ auf der Website des ungarischen Fiskus veröffentlicht. In der „Blacklist“ sind diejenigen Unternehmen aufgeführt, die drei aufeinanderfolgende Umsatzsteuererklärungen nicht eingereicht haben. Das hat zum Ziel, die Vertragspartner dieser Unternehmen zu warnen und ihnen diesbezüglich höhere Sorgfaltspflichten aufzuerlegen.
 

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 04.08.2017