Umsatzsteuer Newsletter 18/2017
EuGH: Finanzbehörden an Prüfungsentscheidungen gebunden
Der EuGH hat in der Vergangenheit schon oft zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen geurteilt. Eine aktuelle Entscheidung (Urt. v. 14.06.2017 – Rs. C-26/16) zeigt einen wichtigen verfahrensrechtlichen Aspekt: Hat die Finanzbehörde die betroffenen Umsätze und die hierzu vorhandenen Unterlagen bereits geprüft und nicht beanstandet, darf sie die Steuerbefreiung nicht nachträglich versagen. Dies gebiete der Grundsatz der Rechtssicherheit. Diese Erkenntnis hat auch jenseits der innergemeinschaftlichen Lieferungen Gültigkeit.

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1. Ausgangssachverhalt 
Im vom EuGH entschiedenen Fall vom 14.06.2017 – C 26/16 – Santogal hatte die Klägerin, eine portugiesische Firma, ein hochpreisiges Neufahrzeug an einen angolanischen Abnehmer nach Spanien verkauft. Der Abnehmer hatte der Klägerin im Vorfeld der Lieferung einige Unterlagen vorgelegt. Deshalb behandelte die Klägerin die Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Unter anderem legte der Abnehmer seine spanische Ausländeridentifikationsnummer, eine Bescheinigung der spanischen Behörden über die Eintragung in das Ausländerregister und eine Kopie seines Reisepasses vor. Nach dem Transport des Fahrzeugs nach Spanien reichte er noch eine Bescheinigung über die technische Überprüfung sowie die vorübergehende Zulassung in Spanien nach. Die portugiesischen Behörden prüften die Unterlagen und akzeptierten zunächst die Steuerfreiheit der Lieferung.
Da sich in den Adressangaben des Abnehmers Abweichungen zeigten und die Zulassung in Spanien lediglich eine temporäre war, versagten die portugiesischen Behörden jedoch später die Steuerbefreiung. Der Abnehmer habe den innergemeinschaftlichen Erwerb möglicherweise in Spanien nicht versteuert.
 
2. Entscheidung des EuGH
Der EuGH äußerte sich zunächst zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Für die Steuerbefreiung ist es aus seiner Sicht unschädlich, dass der Abnehmer seinen Wohnsitz nicht im Bestimmungsland hat. Unschädlich ist es aus seiner Sicht ebenfalls, wenn der Abnehmer das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nur vorübergehend zugelassen hat. Denn die Zulassung als solche ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Sollte im Bestimmungsland eine Steuerhinterziehung begangen worden sein und will die Behörde deshalb die Steuerbefreiung versagen, so muss anhand objektiver Umstände bewiesen sein, dass der Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug des Erwerbers verknüpft war, und dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an diesem Steuerbetrug zu verhindern. Die Beurteilung dieser Fragen ist Sache des nationalen Gerichts. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Lieferant die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um sicherzustellen, dass er sich mit dem bewirkten Umsatz nicht an einem Steuerbetrug beteiligt hatte, kommt es nicht nur auf das Verhalten des Verkäufers an, sondern auch auf das Verhalten der Behörden. Für den Fall, dass der Verkäufer die Unterlagen für die Steuerbefreiung vorgelegt hat und die zuständige Behörde diese Unterlagen geprüft und akzeptiert hat, gilt der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er verwehrt, dass ein Mitgliedstaat diesen Verkäufer später wegen eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs, von dem der Verkäufer weder Kenntnis hatte noch haben konnte, zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichten kann.
 
3. Bedeutung für die Praxis
Die Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist in der Praxis immer noch ein weit verbreitetes Thema. Entweder sind aus Sicht der Finanzverwaltung die erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Oder aber die Finanzverwaltung beurteilt einen Umsatz als betrugsbehaftet, sodass häufig auf vorhergehenden oder nachfolgenden Stufen die Steuerbefreiung versagt wird mit dem Hinweis, es liege ein Wissen oder Hätte-wissen-Müssen um den Umsatzsteuerbetrug vor.
Die Steuerbefreiung wird oft auch in Fällen versagt, in denen beim Lieferanten im Vorfeld bereits Umsatzsteuer-Sonderprüfungen des Finanzamts stattgefunden haben. Die Umsätze und die Nachweise hierzu wurden geprüft und nicht beanstandet. Jahre später ändert dann das Finanzamt seine Meinung, sodass der Unternehmer Umsatzsteuer und Zinsen teilweise für mehr als zehn Jahre nachzahlen soll.
 
Legt man den Maßstab des EuGH an, müssten entsprechende Prüfungshandlungen für den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit begründen. Hat das Finanzamt die Umsätze und die Unterlagen, aufgrund derer der Unternehmer diese Umsätze als steuerfrei behandelt, geprüft und akzeptiert, so kann es später nicht die Steuerbefreiung versagen.
 
Der EuGH macht jedoch auch eine Einschränkung: Auf den Grundsatz der Rechtssicherheit kann sich nicht berufen, wer missbräuchlich handelt. Hatte also der Unternehmer Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des Abnehmers oder hätte er davon Kenntnis haben müssen, so bieten ihm auch Prüfungshandlungen der Finanzbehörde keine Rechtssicherheit. Dies nachzuweisen ist jedoch wiederum Aufgabe der Finanzbehörde.
 
Unternehmer, bei denen die Finanzverwaltung durch entsprechende Handlungen berechtigte Erwartungen geweckt hat, können sich auf das Urteil des EuGH berufen. Nimmt man das Urteil ernst, haben Behördenentscheidungen auch jenseits verbindlicher Auskünfte Bindungswirkung. Unternehmer könnten erwägen, in Einzelfällen eine Prüfungshandlung des Finanzamts herbeizuführen.

 

Ansprechpartner:

Thomas Streit, LL.M. Eur.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 89 217501275
thomas.streit@kmlz.de

Stand: 07.07.2017