Umsatzsteuer Newsletter 17/2017
BFH: Umsatzsteuer für Abmahnung nach UWG
Der BFH hat mit Urteil vom 21.12.2016 – XI R 27/14 zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen entschieden. Er geht von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung des Abmahnenden an den Mitbewerber aus. Die Leistung besteht aus Sicht des BFH darin, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden wird. Entgelt sei der Aufwendungsersatz, den der Abgemahnte zahlt. Unternehmer, die Mitbewerber auf Basis des UWG abmahnen, müssen nunmehr die umsatzsteuerrechtlichen Folgen beachten.

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Der BFH hat zu folgendem Sachverhalt entschieden:

1. Sachverhalt

 

Die Klägerin (Kl.) ist u. a. im Handel mit Hard- und Software tätig. Sie mahnte in den Streitjahren Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Basis des UWG ab und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Hierfür bediente sie sich der Hilfe eines Rechtsanwalts. Die abgemahnten Mitbewerber erstatteten der Kl. die entstandenen Rechtsanwaltskosten ohne Umsatzsteuer. Sie überwiesen den Betrag unmittelbar auf ein Konto des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt stellte seine Leistung der Kl. zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung. Die Kl. entrichtete den Umsatzsteuerbetrag an den Rechtsanwalt und nahm dann den Vorsteuerabzug aus den Anwaltsrechnungen vor.
 
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kl. mit den Abmahnungen umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die abgemahnten Wettbewerber erbracht habe. Das FG Münster gab der Klage der Kl. statt (Urt. v. 03.04.2014 – 5 K 2386/11 U). Es gebe keinen Leistungsaustausch. Die Kl. habe den Mitbewerbern keinen verbrauchsfähigen Vorteil zugewandt. Der BFH hob das Urteil des FG Münster auf und wies die Klage ab.
 
2. Entscheidungsgründe
Der BFH geht davon aus, dass die Abmahnung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung sei, die die Kl. an den jeweils abgemahnten Mitbewerber gegen Entgelt erbringe.
Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang bestimmt sich in erster Linie nach dem Rechtsverhältnis, das der Leistung zugrunde liegt. Um eine Leistung handelt es sich laut BFH regelmäßig auch dann, wenn der Unternehmer als Geschäftsführer ohne Auftrag gegen Aufwendungsersatz tätig wird.
 
Dies ist nach Ansicht des BFH hier der Fall. Bevor ein Unternehmer gegen unlautere Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers vorgeht, soll er diesen gem. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Hierfür kann der abmahnende Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen.
 
Der BFH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass ein Abmahnverein eine steuerpflichtige Leistung erbringe. Die vorliegende Situation ist aus seiner Sicht keine andere. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte dient die Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien. Sie soll das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und so einen Rechtsstreit vermeiden. Mit den Abmahnungen habe die Kl. ihren Mitbewerbern folglich einen konkreten Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führte. Ob die Kl. die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten ggf. nicht nur als Aufwendungsersatz beanspruchen könnte, sondern diese Kosten zu einem Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gehören könnten, ist aus Sicht des BFH unerheblich. Die Grundsätze der Neutralität und der Gleichbehandlung würden es gebieten, die Abmahnleistung gleich zu besteuern.
 
3. Praxisfolgen
Es bleibt fraglich, ob eine Abmahnung tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil für den Abgemahnten begründet. Geht man vom Durchschnittsverbraucher aus, dürfte dieser eine erhaltene Abmahnung wohl kaum als wirtschaftlichen Vorteil empfinden. Auch eine Mahnung wird nicht als steuerpflichtige Leistung eingestuft (vgl. Abschn. 1.3 Abs. 6 S. 2 UStAE). Doch auch die Mahnung dient letztlich der Vermeidung einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung. Spannend wäre gewesen, die Sichtweise des EuGH zur hier streitigen Frage zu erfahren. Unternehmer werden nicht umhinkommen, die Rechtsprechung des BFH zu beachten. Offen ist, wie die Finanzverwaltung mit der Vergangenheit umgeht. 
 
Ob diese Rechtsprechung aus dem Bereich des UWG auch auf andere Bereiche wie beispielsweise das Markenrecht oder das Urheberrecht übertragbar ist, erscheint äußerst zweifelhaft. Unternehmer, die in diesen Bereichen abmahnen, wollen einen Eingriff des Abgemahnten in ihr geistiges Eigentum abwehren. Sie wollen dem Rechteverletzer sicher keinen Vorteil verschaffen. Eine Entscheidung des BFH zu Abmahnungen in diesen Bereichen gibt es bislang jedoch nicht. Ebenso wenig existieren entsprechende Verwaltungsanweisungen. Eine klare Abgrenzung wäre wünschenswert.

Ansprechpartner:

Thomas Streit, LL.M. Eur.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 89 217501275
thomas.streit@kmlz.de

Stand: 16.06.2017