Umsatzsteuer Newsletter 13/2017
Grenze für Kleinbetragsrechnung liegt nun bei EUR 250
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) von EUR 150 auf EUR 250 an. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

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Rückwirkend zum 01.01.2017 wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf EUR 250 (brutto) erhöht. Damit bezweckt der Gesetzgeber einen verstärkten Vereinfachungseffekt, der vor allem bei Barumsätzen, im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs sowie bei Abrechnungen durch Automaten zum Tragen kommen soll.

1. Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV

Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV trägt im täglichen Geschäftsleben zu einer erheblichen Erleichterung beim Vorsteuerabzug bei. Der Vorsteuerabzug setzt gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der die in § 14 Abs. 4 UStG normierten Rechnungsangaben enthalten sind. Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV bestimmt für den Vorsteuerabzug geringere Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung. Gegenüber den Rechnungsangaben in § 14 Abs. 4 UStG sind insbesondere die Angabe des Leistungsempfängers sowie ein gesonderter Umsatzsteuerausweis entbehrlich. Die Kleinbetragsregelung findet keine Anwendung im Versandhandel (§ 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) sowie bei Umkehr der Steuerschuld (§ 13b UStG).

2. Wirkung ab 01.01.2017

Die Änderung gilt rückwirkend ab 01.01.2017. Unternehmer, die seit dem 01.01.2017 Rechnungen zwischen EUR 150 und 250 (brutto) empfangen haben, dürfen sich freuen. Die Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug, auch wenn sie lediglich die Angaben nach § 33 UStDV enthalten.

3. Praktische Anwendungsprobleme bleiben bestehen

Auch nach dem Bürokratieentlastungsgesetz II können nicht notwendige Angaben in Kleinbetragsrechnungen weiterhin den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden. Besonders praxisrelevant sind unvollständige oder unzutreffende Angaben zum Leistungsempfänger. In solchen Fällen versagt die Finanzverwaltung regelmäßig den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Kleinbetragsrechnung nicht den Bestimmungen des § 33 UStDV entspricht. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug bei einem leeren Adressfeld besteht, bei einem unvollständig oder unzutreffend ausgefüllten Adressfeld jedoch nicht.

4. Empfehlung

Kleinbetragsrechnungen sollten lediglich die notwendigen Rechnungsangaben nach § 33 UStDV enthalten. Alle zusätzlichen Angaben bergen das Risiko, dass sie sich als unvollständig oder unzutreffend erweisen und so den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.

Ansprechpartner:

Dr. Matthias Oldiges
Rechtsanwalt
Tel.: +49 89 217501266
matthias.oldiges@kmlz.de

Stand: 12.05.2017