Umsatzsteuer Newsletter 11/2017
BMF zu grenzüberschreitenden Außenprüfungen
Grenzüberschreitende Außenprüfungen sind seit der Einführung des Mini-One-Stop-Shop (kurz: MOSS) ein wichtiges, aber ungeklärtes Thema. Die Mitgliedstaaten haben sich (noch) nicht auf gemeinsame Regelungen einigen können. Weder MwStSystRL noch MwStDVO enthalten hierzu Vorschriften. Ein Merkblatt des BMF zur grenzüberschreitenden Außenprüfungen gibt jetzt einige Antworten, zumindest aus deutscher Sicht.

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1.    Hintergrund

Elektronische Dienstleistungen an Privatkunden (kurz: B2C E-Services) sind dort steuerbar, wo der Kunde ansässig ist (für EU-Unternehmen erst seit 01.01.2015). Daher müssten sich Unternehmen, die B2C E-Services erbringen, eigentlich in allen EU-Mitgliedstaaten registrieren, in denen Kunden ansässig sind.

EU-Recht ermöglicht es Unternehmen aber, sich nur in einem Mitgliedstaat zu registrieren. Die Unternehmen melden dann alle B2C E-Services in einer einzigen Erklärung gegenüber diesem Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat leitet dann die Erklärung und die Umsatzsteuer an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Der Mitgliedstaat der Registrierung ist damit letztlich ein „Briefkasten“. Alle folgenden Handlungen im Verwaltungsverfahren führt der Mitgliedstaat des Kunden durch. Es kommt das lokale Verfahrensrecht zur Anwendung. Dieses ist nicht harmonisiert. Zwar hat die EU-Kommission einheitliche Regelungen vorgeschlagen. Wichtige Mitgliedstaaten lehnen diese Vorschläge aber ab. Hierzu gehören neben Deutschland auch Frankreich und Italien. Fraglich ist daher, wie Außenprüfungen im Bereich MOSS durchgeführt werden. Das Bundesfinanzministerium hat am 06.01.2017 ein Merkblatt veröffentlicht. Darin beschreibt das BMF, wie es sich die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Außenprüfungen allgemein vorstellt (IV B 6 – S 1315/16/10016:002). Das Schreiben beantwortet einige der Verfahrensfragen rund um MOSS.

2.    Inhalt des Merkblatts
2.1    Ziel der Außenprüfungen
Grenzüberschreitende Außenprüfungen dienen dazu, den Sachverhalt einvernehmlich festzustellen. Die rechtliche Würdigung nehmen die Finanzverwaltungen aber unabhängig voneinander vor. Sie können daher trotz koordinierter Außenprüfung unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Koordinierte Außenprüfungen mindern somit das Risiko von Doppelbesteuerung, schließen es aber nicht aus!

2.2    Arten von Außenprüfungen
Das BMF unterscheidet zwischen gleichzeitigen und gemeinsamen Außenprüfungen. Gleichzeitige Außenprüfungen führen die nationalen Steuerbehörden zwar gleichzeitig, aber doch eigenständig durch. Die erlangten Informationen tauschen sie anschließend untereinander aus. Vorzugswürdig sind gemeinsame Außenprüfungen. Dabei ermitteln die Steuerbehörden den Sachverhalt gemeinsam. Dies verhindert, dass die Behörden zu einem unterschiedlichen Verständnis des Sachverhalts gelangen. Ein weiterer Vorteil gemeinsamer Außenprüfungen liegt darin, dass die Steuerbehörden die Prüfungsschwerpunkte gemeinsam festlegen. Dadurch verringern sich potenzielle Konflikte bei der Sachverhaltsermittlung.

2.3    Befugnisse der Prüfer
Die Befugnisse der Prüfer richten sich nach ihrem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht. Ein deutscher Betriebsprüfer hat daher bei Teilnahme an einer ausländischen Außenprüfung grundsätzlich (nur) die Befugnisse, die ihm deutsches Recht einräumt.

2.4    Praktische Durchführung
Grenzüberschreitende Außenprüfungen werden über das zentrale Verbindungsbüro des BZSt koordiniert. Das Verbindungsbüro erhält z. B. Vorschläge für eine gemeinsame Außenprüfung von ausländischen Staaten oder deutschen Finanzbehörden. Diese Vorschläge leitet es dann weiter.

Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige vor Beginn einer koordinierten Außenprüfung angehört werden.
Steuerpflichtige müssen dabei bereits angehört werden, bevor Behörden erstmalig Informationen austauschen, um die Adressaten von koordinierten Außenprüfungen auszuwählen. Damit jedoch das Prüfungsergebnis nicht gefährdet wird, dürfen Finanzbehörden mit der Anhörung bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung warten.

Steuerpflichtige dürfen Einwendungen gegen die koordinierte Außenprüfung erheben. Die Einwendungen werden vom Verbindungsbüro des BMF geprüft. Sind die Einwendungen begründet, findet nur die nationale Außenprüfung statt. In jedem Fall dürfen Steuerpflichtige ablehnen, dass ausländische Prüfer selbstständig Personen befragen oder Dokumente begutachten.

Auch bei grenzüberschreitenden Außenprüfungen ist die Amtssprache Deutsch. Die beteiligten Finanzbehörden und Steuerpflichtigen dürfen aber eine Fremdsprache festlegen.

3.    Fazit
Das Merkblatt des BMF ist ein Schritt in die richtige Richtung, weil es die bestehende Rechtsunsicherheit etwas mildert. Dies gilt insbesondere, da zwei Jahre nach Einführung des MOSS für EU-Unternehmen alsbald mit den ersten Prüfungen der nationalen Finanzbehörden zu rechnen ist. Hierauf sollten sich Unternehmen, die an MOSS teilnehmen, bereits jetzt vorbereiten. Das ist trotz der lückenhaften Rechtslage möglich. Art. 63c MwStDVO sieht nämlich europaweit bindende Aufzeichnungspflichten vor. Zumindest nach Auffassung der EU Kommission dürfen EU Mitgliedstaaten im Rahmen von Außenprüfungen nur diese Aufzeichnungen anfragen.
 

Ansprechpartner:

Matthias Luther, L.L.M. Tax
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 211 54095395
matthias.luther@kmlz.de

Stand: 18.04.2017