Umsatzsteuer Newsletter 07/2018
Umsatzsteuerbefreiung des Betriebs von Geldautomaten
Viele Banken lagern einzelne Aufgaben auf externe Dienstleister aus. Mangels (voller) Vorsteuerabzugsberechtigung haben die Banken ein Interesse daran, dass die empfangenen Dienstleistungen umsatzsteuerfrei sind. Der EuGH hat entschieden, dass die Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen beim Kauf von Kinokarten steuerpflichtig ist. Der BFH fragt jetzt, ob dies auch für den Betrieb von Geldautomaten gilt.

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1.    Hintergrund
Der EuGH hat im Jahr 2016 in der Rechtssache Bookit entschieden, dass die Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen beim Erwerb einer Kinokarte keinen steuerfreien Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr darstellt. Beim Kauf der Kinokarte nutzte der Kunde die Möglichkeit der Kartenzahlung. Bookit fragte die Autorisierung der Zahlung über zwei dazwischengeschaltete Stationen elektronisch bei der Bank des Kunden ab und empfing einen Autorisierungscode. Außerdem übermittelte Bookit Tagesprotokolle zur Abrechnung an die zuständige Bank. Nunmehr geht es auf Basis der vom EuGH genannten Grundsätze um die Frage, ob auch der Betrieb eines Geldautomaten durch einen Dienstleister für eine Bank steuerpflichtig ist.

2.    Sachverhalt
Die Klägerin stellt im Auftrag einer Bank mit dem Logo der Bank versehene Geldautomaten auf und betreibt diese für die Bank. Sie transportiert dazu im Eigentum der Bank stehendes Bargeld zu dem Automaten und befüllt diesen damit. Außerdem sorgt sie für eine funktionierende Software des Automaten. Wenn ein Kunde Geld abhebt, liest die Software bestimmte Daten der Geldkarte aus. Die Klägerin prüft die Daten und leitet eine von ihr erzeugte Autorisierungsanfrage über den Bankverlag sowie den betroffenen Bankenverbund an die kartenausgebende Bank. Die kartenausgebende Bank schickt eine Genehmigung (oder Ablehnung) der Anfrage über dieselbe Kette zurück an die Klägerin. Nach wenigen Sekunden kann die Klägerin das Geld auszahlen. Sie erzeugt einen Datensatz über die Geldausgabe, welchen sie an die sie beauftragende Bank übersendet. Zusätzlich übersendet die Klägerin einen Datenträger mit allen Transaktionen eines Tages an die sie beauftragende Bank. Die beauftragende Bank spielt beide Datensätze in das System der Deutschen Bundesbank zur Abwicklung des Vorgangs zwischen den beteiligten Banken ein.

3.    Vorlagefrage des BFH
Der BFH stellt die Frage, ob die in der Rechtssache Bookit vom EuGH entwickelten Grundsätze dazu führen, dass auch das Betreiben eines Geldautomats durch einen Dienstleister für eine Bank steuerpflichtig ist. Der BFH sieht dabei die technischen und administrativen Schritte als grundsätzlich vergleichbar zu denjenigen im Fall Bookit. Einen Unterschied zwischen beiden Fällen im tatsächlichen Bereich sieht der BFH darin, dass es einmal um den Erwerb einer Eintrittsberechtigung und vorliegend um die Geldausgabe geht. Außerdem fragt der BFH, ob es einen Unterschied macht, dass der Kunde, der Geld von seinem Konto abhebt, keinen gesonderten Kaufvertrag abschließt. Der BFH hebt hervor, dass das Entgelt leicht bestimmbar sei und die Klägerin nur Daten aufbereite. Hinsichtlich der weitergehenden Leistungen der Klägerin (z. B. Aufstellen und Befüllen des Automaten) meint der BFH, dass es sich um Unterstützungsleistungen technischer Art handeln dürfte.

4.    Praxisfolgen
Gegenstand des Verfahrens ist eine von einer Bank auf einen Dienstleister ausgelagerte Tätigkeit. Die Steuerfreiheit dieser ausgelagerten Dienstleistung ist wichtig, da der Bank als Leistungsempfänger nicht der (volle) Vorsteuerabzug zusteht. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH können derartige ausgelagerte Tätigkeiten als Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei sein. Die Leistungen müssen dazu ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden. Dieses Ganze muss spezifische und wesentliche Funktionen einer steuerfreien Finanzdienstleistung erfüllen. Denkbar ist dies nach der Rechtsprechung des BFH bei automatisierten Überweisungssystemen.

Die Geldausgabe kann u. E. tatsächlich zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen als im Fall der Abwicklung von Kartenzahlungen. Durch die Tätigkeit der Klägerin findet eine unmittelbare Übereignung des Geldes, also eine Zahlung statt. Hierdurch kommt es gerade zu der vom EuGH geforderten Übertragung einer Geldsumme. Eine derartige unmittelbare Veränderung erfolgte durch die Versendung von Datensätzen bei der Abwicklung von Kartenzahlungen nicht. Möglicherweise ergibt sich dadurch doch ein Unterschied zwischen Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr. Fraglich ist aber, ob die Tätigkeit für eine spezifische und wesentliche Funktion der Finanzdienstleistung genügt. Der Dienstleister muss für wesentliche Schritte des Gesamtprozesses, welche zur Übertragung des Geldbetrags führen, die Verantwortung tragen.Es darf sich nicht lediglich um einerein materielle oder technische Leistung handeln. Allein aus der Unerlässlichkeit einer Leistung für die Auszahlung lässt sich die Steuerfreiheit nicht herleiten.

Je nachdem wie eng der EuGH die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auslegt, wird er Auslagerungen von Dienstleistungen im Bankenbereich ermöglichen oder erschweren. Hierbei ist denkbar, dass der EuGH konkretisierende Hinweise dazu liefert, inwieweit auch andere Dienstleistungen gegenüber Banken steuerfrei sein können. Dies kann z. B. für folgende Konstellationen interessant sein:

  • Unterschiedlichste Leistungen eines Rechenzentrums, die nach der BFH-Rechtsprechung steuerfrei sein können.
  • Leistungen eines Call-Centers (soweit dieses Überweisungen veranlasst): Hierzu hat der BFH sich noch nicht geäußert.
  • Leistungen eines Dienstleisters zur Datenerfassung. Zu dieser Frage hat der XI. Senat des BFH jüngst entschieden, dass die maschinelle und teils händische Erfassung von Überweisungsträgern nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.

Ansprechpartner:

Dr. Michael Rust
Rechtsanwalt
Tel.: +49 89 217501274
michael.rust@kmlz.de


Stand: 22.02.2018