Umsatzsteuer Newsletter 06/2018
Fokus Verfahrensrecht
Der Erfolg von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Umsatzsteuersachen hängt nicht nur maßgeblich vom materiellen Recht ab. Entscheidende Bedeutung kommt dabei auch dem Verfahrensrecht zu. Folgende ausgewählte Aspekte können dabei bedeutsam sein: Einspruch gegen Zinsbescheide wegen Höhe des Zinssatzes +++ Hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens +++ Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz +++ Feststellunglast beim Ort der Leistung +++ Änderungsbescheid zwischen Urteilsverkündung und Urteilszustellung

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1.    Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe
Nach § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO beträgt der Zinssatz derzeit 6 % pro Jahr. Angesichts der andauernden Niedrigzinsphase stellt sich die Frage, ob die Höhe des Zinssatzes verfassungsgemäß ist. Bislang hat das BVerfG nur für Zeiträume bis März 2006 entschieden, dass keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzhöhe bestehen (Urt. v. 03.09.2009, Az. 1 BvR 2539/07). Für Zeiträume danach liegt noch keine Entscheidung des BVerfG vor. Derzeit sind zu dieser Frage sechs Verfahren beim BFH anhängig. Bei drei dieser Verfahren hat der BFH selbst die Revision zugelassen (Az.:VIII R 36/16, VIII R 25/17, X R 15/17). Unternehmer, die von einer möglicherweise positiven Entscheidung des BFH oder später des BVerfG profitieren möchten, sollten gegen eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen Einspruch einlegen.

2.    Hinreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens
Eine Klage zum Finanzgericht ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn sie die Mindestinhalte nach § 65 FGO aufweist. Dazu gehören folgende Angaben: Kläger und Beklagter, Gegenstand des Klagebegehrens sowie angefochtener Bescheid und Einspruchsentscheidung.
Der BFH hat sich erst kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Klagebegehren hinreichend bestimmt ist (Beschl. v. 14.11.2017 – IX B 66/17). Für eine hinreichende Bestimmtheit genügt es demnach, wenn die angefochtenen Bescheide bezeichnet sind und die Einspruchsentscheidung beigefügt wird. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand des Klageverfahrens sein könnten, nicht aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen. Dann muss die Klage weitere Ausführungen dazu enthalten, wodurch sich der Kläger belastet sieht. Gegebenenfalls müssen diese Ausführungen innerhalb einer gem. § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist nachgereicht werden. Anderenfalls ist die Klage unzulässig.

3.    Haftung des Geschäftsführers – Einwendungsausschluss bei widerspruchsloser Tabellenanmeldung
Meldet das Finanzamt im Fall der Insolvenz einer GmbH eine Steuerforderung zur Insolvenztabelle an, kann dieser Anmeldung widersprochen werden. Geschieht dies nicht, kann der Geschäftsführer der GmbH gem. § 69 AO für die Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen werden. Eine widerspruchslose Anmeldung zur Insolvenztabelle führt dazu, dass die angemeldeten Forderungen des Finanzamts einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung gleichstehen (vgl. Urt. v. 27.09.2017 – XI R 9/16). Ein Geschäftsführer, der in der Lage gewesen wäre, der Forderungsanmeldung zu widersprechen, muss in einem solchen Fall die Forderung gegen sich gelten lassen. Er ist gem. § 166 AO daran gehindert, Einwendungen gegen die Höhe der angemeldeten Forderungen wirksam vorzubringen. Ein rechtzeitiger Widerspruch kann dies vermeiden.

4.    Haftung des Geschäftsführers trotz Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Wird für eine GmbH ein vorläufiger halbstarker Insolvenzverwalter bestellt (Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt i. S. d. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO; kein allgemeines Verfügungsverbot), verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Geschäftsführer. Aus diesem Grund hat er weiter dafür zu sorgen, dass die Steuern entrichtet werden. In dem vom BFH entschiedenen Fall war der GmbH für Einfuhrumsatzsteuer ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden. Der Geschäftsführer hatte die Steuer am Fälligkeitstag nicht entrichtet. Nach Ansicht des BFH hätte er sie jedoch ohne Rücksicht auf andere Zahlungsverpflichtungen vorrangig zahlen müssen. Der BFH bestätigt die Haftung des Geschäftsführers für die Einfuhrumsatzsteuer gem. § 69 AO (Urt. v. 26.09.2017 – VII R 40/16). Dafür, dass es möglicherweise an einem Verschulden des Geschäftsführers fehlt, weil z. B. der vorläufige Insolvenzverwalter seine Zustimmung verweigert hätte, gab es aus Sicht des BFH keine Anhaltspunkte. Der Kläger hatte im finanzgerichtlichen Verfahren diesbezüglich nichts vorgetragen.

5.    Darlegungs- und Beweislast beim Leistungsort
Die Darlegungs- und Beweislast ist bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung von großer Bedeutung. Bezieht sich ein Sachverhalt auf Vorgänge im Ausland, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die Beweismittel zu beschaffen (§ 90 Abs. 2 AO, § 76 Abs. 1 S. 4 FGO). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Orts der Leistung, wenn sich dieser nach dem Empfängerort bestimmt (§ 3a Abs. 2 UStG) und der Kläger davon ausgeht, dass dieser Ort im Ausland liegt. Hierfür trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Kommt ein Finanzgericht unter Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass ein Leistungsort im Ausland nicht festgestellt werden kann, so kann es hieraus auf einen Leistungsort im Inland schließen (Beschl. v. 28.11.2017 – V B 60/17). Ausreichende Beweisantritte sind für den Kläger entscheidend.

6.    Änderung des angefochtenen Steuerbescheids nach Urteilsverkündung
Wird ein Steuerbescheid, der mittels Einspruch oder Klage angefochten ist, geändert oder ersetzt, wird der neue Bescheid kraft Gesetzes Gegenstand des bereits laufenden Einspruchs- oder Klageverfahrens, § 365 Abs. 3 AO, § 68 FGO. Ein weiterer Einspruch oder eine weitere Klage gegen diesen Bescheid wäre unzulässig. Nach aktueller Rechtsprechung des BFH ist § 68 FGO auch dann anwendbar, wenn zwischen Urteilsverkündung und Urteilszustellung ein geänderter Steuerbescheid ergeht. Enthält dieser Bescheid eine weitere Beschwer und will der Steuerpflichtigesich dagegen wenden, muss er gegen das ergangene Urteil Rechtsmittel einlegen – Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschl. v. 29.09.2017 – I B 61/16).

Ansprechpartner:

Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 89 217501275
thomas.streit@kmlz.de

Stand: 19.02.2018