Umsatzsteuer Newsletter 01/2018
Umsatzsteuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2017/2018
Wir wünschen Ihnen ein frohes und erfolgreiches (Umsatzsteuer-) Jahr 2018! Zum Jahreswechsel 2017/2018 gibt es zwar keine großen Gesetzesänderungen im Bereich der Umsatzsteuer. Jedoch sind zum einen verschiedene Nichtbeanstandungsregelungen am 31.12.2017 abgelaufen. Zum anderen sollten Unternehmen im Laufe des Jahres tätig werden, um gegebenenfalls rechtzeitig vor Ablauf von Übergangsregelungen zum 31.12.2018 die erforderlichen Maßnahmen und Änderungen umsetzen zu können.

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1.    Verzicht auf Steuerbefreiung für Grundstückslieferung
Das BMF hat mit Schreiben vom 02.08.2017 die Rechtsprechung des BFH zum Verzicht auf die Steuerbefreiung sowie zur Rücknahme dieses Verzichts umgesetzt. Hiernach sind der Verzicht sowie dessen Rücknahme nur noch bis zur materiellen Bestandskraft zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Grundstückslieferungen außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens. In diesen Fällen können Unternehmer nur noch bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages zur Steuerpflicht optieren (siehe KMLZ Newsletter 24/2017).

Die Finanzverwaltung beanstandet notarielle Vertragsergänzungen bei Grundstückslieferungen für Erklärungen nach dem 30.03.2004 und vor dem 31.10.2010 nicht. Für Zeiträume ab dem 01.11.2010 kommt Vertrauensschutz jedoch nur dann in Betracht, wenn die Erklärungen vor dem 01.01.2018 abgegeben wurden. Folglich genießen Unternehmen, die erst in notariellen Ergänzungsurkunden zur Steuerpflicht optiert haben und vor dem 31.12.2017 keine entsprechenden Erklärungen beim Finanzamt eingereicht haben, keinen Vertrauensschutz mehr.

2.    Vorstufenumsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt
Mit Schreiben vom 06.10.2017 hat das BMF die Steuerbefreiung für Umsätze in der Seeschifffahrt und Luftfahrt auf bestimmte Vorstufenumsätze ausgeweitet (siehe KMLZ Newsletter 36/2017). Die Übergangsfrist, während der sich Unternehmen noch auf die alte Rechtslage berufen konnten, ist abgelaufen. Ab dem 01.01.2018 wird die Umsatzsteuerbefreiung zwingend angewandt. Sofern nicht bereits geschehen, sollten Unternehmen daher dringend prüfen, ob die von ihnen erbrachten sowie die von ihnen bezogenen Leistungen unter die Steuerbefreiung fallen. Anderenfalls drohen eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und die Versagung des Vorsteuerabzugs bei Bezug der Leistungen.

3.    Steuerbefreiung für Verwaltung von Sondervermögen
Ab dem 01.01.2018 wird die Umsatzsteuerbefreiung von Sondervermögen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erweitert. Sie gilt nun für:

  • die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB,
  • die Verwaltung von vergleichbaren alternativen Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB sowie
  • die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Die Änderung ist Teil des Investmentsteuerreformgesetzes sowie eine Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 09.12.2015 – C-595/13, Fiscale Eenheid X NV cs). Demnach sind die europaweit harmonisierten OGAW sowie alternative Investmentfonds umsatzsteuerlich genauso zu behandeln wie Fonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes.

4.    Konsignationslager – Verlängerung der Übergangsregelungen bis zum 01.01.2019
Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 11.10.2017 die Auffassung des BFH, wie Lieferungen über Konsignationslager zu behandeln sind, in den Umsatzsteuer-Anwendungs­erlass übernommen (siehe KMLZ Newsletter 33/2017). Sofern der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht, liegt selbst bei Zwischenlagerung in einem Konsignationslager eine Versendungslieferung vor. Mit Schreiben vom 14.12.2017 hat das BMF die Übergangsregelung bis zum 01.01.2019 verlängert. Unternehmen, ob nun Lieferant oder Abnehmer,haben damit noch bis zum Ende des Jahres Zeit zu prüfen, ob ihre Lieferungen über Konsignationslager oder andere Auslieferungslager korrekt abgewickelt werden oder ob Änderungen erforderlich sind.

5.    Organschaften auf die Rechtslage ab 2019 vorbereiten
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Organschaften hat in jüngster Zeit eine bedeutsame Änderung erfahren. Mit BMF-Schreiben vom 26.05.2017 erkennt die Finanzverwaltung an, dass auch Personengesellschaften unter gewissen Voraussetzungen Organgesellschaften sein können (siehe KMLZ Newsletter 16/2017). Im Jahr 2018 können Unternehmen sich noch auf die bisherige Verwaltungsauffassung zum Thema Organschaften berufen. Das heißt, bis zum 31.12.2018 ist es noch möglich, Personengesellschaften noch nicht als Organgesellschaft zu behandeln, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen. Unternehmen sollten daher die verbleibende Zeit nutzen, um ein Organschaftsscreening vorzunehmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Organschaft zu „zerstören“, falls diese nicht gewünscht ist. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass eine Organschaft automatisch entsteht und die Unternehmen insoweit kein Wahlrecht haben.

6.    Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen erst ab 2019
Die gesetzliche Frist für die Abgabe der Steuererklärungen verlängert sich um zwei Monate. Statt bis zum 31.05. eines jeden Jahres ist die Umsatzsteuererklärung zukünftig bis zum 31.07. des Folgejahres fällig. Unternehmen, die steuerlich beraten sind, können die Umsatzsteuererklärung bis spätestens 31.02. des übernächsten Jahres einreichen. Diese Neuregelung gilt jedoch erst für Veranlagungszeiträume ab 2018. Die Umsatzsteuererklärung 2018 ist damit am 31.07.2019 fällig und für steuerlich beratene Steuerpflichtige am 28.02.2020. Die Umsatzsteuererklärung 2017 muss also nach wie vor am 31.05.2018 beim Finanzamt eingegangen sein und für steuerlich Beratene am 31.12.2018. Ansonsten drohen Verspätungszuschläge.

 

 

Ansprechpartner:

Eveline Beer
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Tel.: +49 211 54095335
eveline.beer@kmlz.de

Stand: 08.01.2018